Nur durch europaweit einheitliche Regelungen für Verpackungen können der freie Austausch von – zumeist verpackten – Waren im EU-Binnenmarkt gesichert und die benötigten Skalierungseffekte in der Kreislaufwirtschaft erzielt werden. Der Bundestag beschloss über Änderungen des Verpackungsgesetzes, mit denen in erster Linie Vorgaben der EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie umgesetzt werden. Die IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen begrüßt, dass die vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich auf eine 1:1‑Umsetzung der europäischen Vorgaben abzielen.
Mehr Rezyklate
Sorgen bereiten der IK allerdings die Folgen der ab 2025 geltenden Quote für den Einsatz von 25 Prozent Kunststoffrezyklaten in Einweg-PET-Getränkeflaschen. In diesem Punkt geht das Verpackungsgesetz über die europäische Vorgabe, die die Quote nur als nationalen Durchschnitt fordert, wesentlich hinaus, denn hier gilt die Quote für jeden Hersteller. Paradoxerweise wird damit eine Branche getroffen, der die Kreislaufschließung bereits in vorbildlicher Weise gelungen ist und die den am stärksten nachgefragten Recyclingkunststoff am Markt zur Verfügung stellt. Damit ausreichend R‑PET für den Wiedereinsatz in Getränkeflaschen zur Verfügung steht, sollten dringend weitere Möglichkeiten des Rezyklatverwendung in Lebensmittelverpackungen geschaffen werden.
Marktbeobachtungsstelle
Zudem fordert die IK eine Marktbeobachtungsstelle, die die Verfügbarkeit von recyceltem PET für Lebensmittelverpackungen beobachten soll. Den Vorschlag, den Rezyklatanteil auch anhand der Gesamtmasse der in Verkehr gebrachten Flaschen zu berechnen, hält die IK für richtig, weil dies den Unternehmen zumindest etwas mehr Flexibilität einräumt und den Vollzug erleichtert.
Die Ausweitung der Pfandpflicht auf sämtliche Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff begrüßt die IK. Dadurch werden etwa 44.000 Tonnen PET-Kunststoff zusätzlich in den hochwertigen Recyclingkreislauf aufgenommen.
„Achtloses Wegwerfen“
Deutliche Kritik übt die IK allerdings an der vorgeschlagenen Definition des Begriffs „Einweg-Kunststoff-Lebensmittelverpackung“. Ein wichtiges Kriterium hierbei ist, dass nur solche Verpackungen erfasst sind, die aufgrund ihres Volumens oder ihrer Größe tendenziell achtlos weggeworfen werden. Das Kriterium ist wichtig, um eine richtlinienkonforme und europaweit einheitliche Auslegung sicher zu stellen und die Verhältnismäßigkeit der Regelungen für Einweg-Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff zu gewährleisten. Kritik gibt es auch an den geplanten Nachweispflichten über die Rücknahme und Verwertung industrieller Mehrwegverpackungen, wie z.B. Kanister, Fässer oder Paletten.
Mehrweg Ökobilanz
Zu der vorgeschlagenen Pflicht zum Angebot einer Mehrweg-Verpackungsalternative für Speisen und Getränke, die vor Ort befüllt werden, weist die IK darauf hin, dass solche Mehrweg-Verpackungen aus Kunststoff dann eine gute Wahl sind, wenn sie einem ökobilanziellen Vergleich standhalten. Kritisiert werden die ungewollten Nebenwirkungen des Vorschlags. Die Pflicht trifft auch Bäckereien und Supermärkte, die beispielsweise Sandwiches vor Ort herstellen und verpacken. Es ist jedoch weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll, solche Verpackung im Markt zu öffnen und den Inhalt in eine Mehrwegverpackung umzufüllen.
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