International agierende Unternehmen übertragen häufig personenbezogene Daten in andere Länder. Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt eine Reihe von Instrumenten bereit, um den Datentransfer auch weiterhin rechtlich sicher zu gestalten.
Das Versenden und Austauschen von Informationen innerhalb der EU bleibt relativ einfach. Die DSGVO bringt ein weitgehend einheitliches Datenschutzniveau mit sich. Der Datenaustausch ist ohne weiteres möglich, wenn die Betroffenen grundsätzlich der Datenverarbeitung zugestimmt haben oder eine gesetzliche Erlaubnis greift.
Ähnlich ist es auch mit Ländern, die zwar nicht zur EU gehören, in denen aber die Datensicherheit entsprechend hoch ist und die EU-Kommission dies förmlich festgestellt hat. Die EU-Kommission hat diese Länder als „datentechnisch sicher“ eingestuft. Unter die EU-Angemessensheitsbeschlüsse fallen beispielsweise die Schweiz, Kanada, Israel, Argentinien oder Neuseeland.
„Allerdings hat die EU in der neuen Verordnung die Prüfkriterien für das Datenschutzniveau weiter verschärft“, sagt Kristina Schreiber, Rechtsanwältin der Kanzlei Loschelder und Referentin bei der TÜV NORD Akademie. „Von daher könnte es künftig Änderungen bei den Angemessenheitsbeschlüssen geben.“ Die derzeitigen Beschlüsse bleiben aber solange bestehen, bis die EU etwas anderes entscheidet. Sie sind also auch nach dem Start der neuen DSGVO im Mai 2018 gültig.
Sonderregelungen zum Datenaustausch mit Drittländern
Wer mit Geschäftspartnern in einem Drittland zusammenarbeitet, das nicht das EU-Datenschutzniveau hat, muss Sonderregelungen beachten. „Dazu sieht die DSGVO insbesondere in Artikel 46 verschiedene Möglichkeiten vor, aus denen man sich das passende Instrument aussucht “, so Schreiber.
Wenn eine Firma beispielsweise für Kundenanfragen ein Call-Center in Mumbai nutzen will, dann muss sie den indischen Mitarbeitenden dafür die Daten deutscher Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen. Dafür kann das Unternehmen mit dem indischen Call-Center zum Beispiel sogenannte Standarddatenschutzklauseln vereinbaren. Das sind von der EU zur Verfügung gestellte Verträge, die nicht verändert werden dürfen.
Damit verpflichtet sich der Geschäftspartner in dem anderen Land, ein Datenschutzniveau einzuhalten, das den Ansprüchen der EU genügt. Nach neuem Recht dürfen auch die nationalen Behörden solche Standarddatenschutzklauseln zur Verfügung stellen. Sie müssen aber von der EU-Kommission genehmigt werden – für ein einheitliches Datenschutzniveau.
Tochtergesellschaften in unsicheren Drittstaaten
Für den Datenaustausch eines deutschen Konzerns mit seinen Tochtergesellschaften in „unsicheren Drittstaaten“ wie beispielsweise Ägypten, China oder Russland, gibt es andere Instrumente. Mit Binding Corporate Rules (BCR) zum Beispiel verpflichten sich ausländische Tochtergesellschaften intern, das europäische Datenschutzrecht einzuhalten. Auch sie müssen behördlich genehmigt werden.
„Durch die DSGVO werden solche Selbstverpflichtungen auf eine rechtssicherere Basis gestellt“, sagt Rechtsanwältin Kristina Schreiber. Die BCR können nicht nur innerhalb eines Konzerns, sondern auch bei festen Kooperationen mit anderen Unternehmen eingesetzt werden, zum Beispiel in der Forschung und Entwicklung.
Der Privacy Shield gilt weiter – vorerst
Was die USA betrifft, gilt das Privacy-Shield-Abkommen auch nach Einführung der DSGVO. Der Nachfolgevertrag der umstrittenen Safe-Harbor-Regelung ist der aktuelle Rechtsrahmen für den Datentransfer zwischen den USA und der EU. Er sieht unter anderem vor, dass US-Unternehmen im Rahmen einer Selbstzertifizierung bestätigen, dass sie über ein EU-konformes Datenschutzniveau verfügen.
Allerdings gibt es einige Punkte in der DSGVO, die den Datenschutz unter Umständen strenger sehen als das Privacy-Shield-Abkommen. Deshalb könnte es sein, dass die EU das Abkommen zu einem späteren Zeitpunkt nachjustiert. Zudem wird das Abkommen vor den Europäischen Gerichten angegriffen, wie seinerzeit die Safe-Harbor-Regelung.
Das Thema Datenübertragung ins Ausland betrifft übrigens nicht nur Unternehmen mit Sitz in einem EU-Land. Wenn Firmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, mit Kunden aus EU-Ländern zu tun haben, müssen sie ebenfalls europäisches Datenrecht einhalten. Ein Beispiel: Ein US-Unternehmen will deutschen Nutzern eine App anbieten. Da sich dieses Angebot an EU-Bürger richtet, muss die amerikanische Firma ihre Datenverarbeitung ebenfalls DSGVO-konform gestalten.
Detaillierte Infos bietet die Datenschutz-Fachtagung der TÜV NORD Akademie am 21. und 22. März 2018 in Hamburg.